Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien. Damit sind sie als „Outdoorworker“ nicht nur in der Freizeit, sondern oft auch im Beruf der Sonnenstrahlung „ausgesetzt“. Heute ist die Wissenschaft davon überzeugt, dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Strahlung der Sonne auch „arbeitsbedingt“ verursacht werden können – wie eben Weißer Hautkrebs. Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Berufskrankheit in die sog. Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Hiernach können multiple „aktinische Keratosen“ -Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms-, sowie das Plattenepithelkarzinom selbst als Berufskrankheit der Nummer 5103 anerkannt werden. Aktinische Keratosen gelten für sich genommen schon als kanzeröse Veränderung und sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Erreichen sie ein bestimmtes Ausmaß (= multipel), können sie als Berufskrankheit gelten.
Andere Hautkrebsarten, z.B. die häufig vorkommenden Basalzellkarzinome sowie die als besonders bösartige Tumore bekannten Subtypen des malignen Melanoms, sind nicht von der wissenschaftlichen Begründung zur Aufnahme der neuen Berufskrankheit erfasst. Für Basalzellkarzinome und Melanome gibt es aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse zu der Frage, ob sie durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht sein können. Folglich konnte von den Beratern des BMAS eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste auch nicht empfohlen werden.
Nicht ausreichend durch wissenschaftliche Studien belegt ist bisher auch, ob eine UV-Strahlungsexposition aus künstlichen Strahlungsquellen, zum Beispiel durch das Schweißen, das Erkrankungsrisiko erhöht. Hier gibt es weiterhin Forschungsbedarf, den die DGUV in neuen Forschungsprojekten umsetzt.
Bei auffälligen Hautveränderungen wird grundsätzlich empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Wird dann eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht, dass diese arbeitsbedingt verursacht ist, meldet der Arzt die Erkrankung mit der sog. Berufskrankheitenanzeige (Vordruck F6000) (DOC, 28 kB) an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, werden alle weiteren Leistungen durch die Unfallversicherung übernommen und koordiniert.
Die Frage, ab wann ein Hautkrebs durch die Arbeit verursacht wird, ist nicht einfach zu beantworten. Für die praktische Anwendung der wissenschaftlichen Begründung durch die Unfallversicherungsträger hat die DGUV gemeinsam mit den UV-Trägern DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung“ entwickelt. Unterstützt wurde sie dabei von Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) sowie von Forschungsinstituten.
Oberste Priorität hat auch in Zukunft die Verhinderung von arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen wie Weißer Hautkrebs durch die Sonne. Zum Schutz der Beschäftigten sind hier gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz zu entwickeln in die Praxis umzusetzen. Neben technisch-organisatorischen Maßnahmen wie z.B. der Arbeitszeitverlagerung, kann hier auch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung oder auch das Auftragen von Hautschutzmitteln zum Hautschutz beitragen.
(Quelle: https://www.dguv.de/de/